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   BFH, 27.07.2009 - IV S 8/09   

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https://dejure.org/2009,12528
BFH, 27.07.2009 - IV S 8/09 (https://dejure.org/2009,12528)
BFH, Entscheidung vom 27.07.2009 - IV S 8/09 (https://dejure.org/2009,12528)
BFH, Entscheidung vom 27. Juli 2009 - IV S 8/09 (https://dejure.org/2009,12528)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Anhörungsrüge; rechtliches Gehör; Gegenvorstellung

  • Judicialis

    GG Art. 103 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GG Art. 103 Abs. 1
    Anhörungsrüge wegen Verletzung rechtlichen Gehörs

  • datenbank.nwb.de

    Anhörungsrüge; Anspruch auf rechtliches Gehör; Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 06.02.2009 - IV B 74/08

    Gewerblicher Grundstückshandel - Drei-Objektgrenze - Überschreiten des

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV S 8/09
    Die gegen die Nichtzulassung der Revision gerichtete Beschwerde wurde mit Senatsbeschluss vom 6. Februar 2009 IV B 74/08 (BFH/NV 2009, 919) zurückgewiesen.

    Der Vortrag, der Senat habe dadurch den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) verletzt, dass er in der Begründung seines Beschlusses in BFH/NV 2009, 919 auf die Besonderheit des Streitfalles (Veräußerung sämtlicher Objekte außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums) nicht eingegangen sei, ist unsubstantiiert.

  • BFH, 15.06.2004 - VIII R 7/02

    Gesellschafter im Gewinnfeststellungsverfahren der PersGes keine Dritte i. S. des

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV S 8/09
    Zum einen deshalb, weil der Senat unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 15. Juni 2004 VIII R 7/02 (BFHE 206, 388, BStBl II 2004, 914, dort unter II.2.b der Gründe) ausdrücklich dargelegt hat, dass (jedenfalls) bei branchenkundigen Steuerpflichtigen auch eine hohe Zahl von Veräußerungen außerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums eine zumindest bedingte Veräußerungsabsicht im Zeitpunkt der Anschaffung oder Errichtung (der Objekte) indiziere und damit die Annahme eines Gewerbebetriebes rechtfertige.
  • BFH, 10.08.1988 - III R 220/84

    Mündliche Verhandlung - Ladung - Niederlegung bei Postanstalt - Zustellung -

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV S 8/09
    Hinzu kommt, dass der aus Art. 103 Abs. 1 GG abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (allein) dadurch verletzt wird, dass die Klägerin sich nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Streitstoff äußern oder ihren bisherigen Vortrag ergänzen konnte (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2007 NotZ 35/06, [...]; BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948).
  • BGH, 12.01.2007 - NotZ 35/06

    Umfang des rechtlichen Gehörs im Verfahren vor dem Notarsenat

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV S 8/09
    Hinzu kommt, dass der aus Art. 103 Abs. 1 GG abgeleitete Anspruch auf rechtliches Gehör nicht (allein) dadurch verletzt wird, dass die Klägerin sich nicht im Rahmen einer mündlichen Verhandlung zum Streitstoff äußern oder ihren bisherigen Vortrag ergänzen konnte (vgl. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 12. Januar 2007 NotZ 35/06, [...]; BFH-Urteil vom 10. August 1988 III R 220/84, BFHE 154, 17, BStBl II 1988, 948).
  • BFH, 11.03.2009 - VI S 11/08

    Zulässigkeit von sofortiger Beschwerde und Gegenvorstellung gegen

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV S 8/09
    Denn ein solcher außerordentlicher Rechtsbehelf ist jedenfalls nur in Ausnahmefällen eröffnet, insbesondere bei schwerwiegenden Grundrechtsverstößen oder wenn die angegriffene Entscheidung unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbar erscheint und jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 11/08, [...], m.w.N.).
  • BFH, 11.03.2009 - VI S 13/08

    Anhörungsrüge nach Verwerfung einer Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV S 8/09
    Der Vortrag lässt außer Acht, dass der BFH nicht verpflichtet ist, die durch eine nach § 62 Abs. 4 FGO postulationsfähige Person vertretene Klägerin darauf hinzuweisen, dass ihr Vorbringen nicht den Anforderungen an die Darlegung der in § 115 Abs. 2 FGO genannten Zulassungsgründe genügt (vgl. § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO; BFH-Beschluss vom 11. März 2009 VI S 13/08, [...], m.w.N.).
  • BFH, 28.03.2007 - I S 19/06

    Anhörungsrüge

    Auszug aus BFH, 27.07.2009 - IV S 8/09
    Zum anderen lässt der Vortrag der Klägerin unberücksichtigt, dass bei der Entscheidung über eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision der BFH nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 116 Abs. 5 Satz 2 2. Halbsatz FGO von einer Begründung seines Beschlusses absehen kann und eine hierauf gestützte Handhabung insbesondere keinen Anlass zu der Annahme gibt, der BFH habe das Vorbringen der Beteiligten nicht zur Kenntnis genommen (BFH-Beschluss vom 28. März 2007 I S 19/06, BFH/NV 2007, 1670, m.w.N.).
  • VGH Bayern, 30.11.2009 - 10 ZB 09.2557

    Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung; Anhörungsrüge; fehlender Gehörsverstoß

    Ob eine Gegenvorstellung als "außerordentlicher Rechtsbehelf" gegen den einen Berufungszulassungsantrag ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs, der das erstinstanzliche Urteil rechtskräftig werden lässt (vgl. § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO) nach Einführung der Anhörungsrüge gemäß § 152a VwGO noch statthaft ist, wird in der ober- und höchstgerichtlichen Rechtsprechung nach wie vor unterschiedlich beantwortet (vgl. z.B. BVerfG vom 25.11.2008 NJW 2009, 829 - jedenfalls keine offensichtliche Unzulässigkeit - BFH vom 27.7.2009 IV S 8/09 RdNr. 5; BayVGH vom 4.8.2009 14 ZB 07.3068 RdNr. 2 sowie vom 27.10.2009 7 ZB 09.1954 RdNr. 2; OVG Lüneburg vom 14.9.2009 12 OB 242/08 RdNr. 7 jeweils m.w.N.).

    Einen schwerwiegenden Rechtsverstoß (vgl. BFH vom 27.7.2009 a.a.O. RdNr. 5; BayVGH vom 4.8.2009 a.a.O. RdNr. 2), den er im Rahmen einer Anhörungsrüge nicht geltend machen kann, hat der Kläger mit seiner Gegenvorstellung jedenfalls nicht dargelegt.

  • LSG Thüringen, 18.04.2019 - L 1 SF 277/19

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anhörungsrüge bzw. der Gegenvorstellung

    Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: IV S 8/09, nach Juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 178/05 B, nach Juris sowie Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2017 - L 6 SF 969/17 B RG, nach Juris).
  • LSG Thüringen, 04.07.2018 - L 1 SF 285/18

    Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: IV S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 178/05 B, nach juris sowie Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2017 - L 6 SF 969/17 B RG, nach juris).
  • LSG Thüringen, 08.05.2018 - L 1 SF 527/18

    Sozialgerichtliches Verfahren: Anforderungen an die Begründung einer

    Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: IV S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 178/05 B, nach juris sowie Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2017 - L 6 SF 969/17 B RG, nach juris).
  • LSG Thüringen, 05.10.2017 - L 6 SF 969/17

    Sozialgerichtliches Verfahren - Rechtsanwaltsvergütung - Anhörungsrüge -

    Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes ) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof , Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: IV S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 178/05 B, nach juris).
  • LSG Thüringen, 24.07.2017 - L 6 SF 969/17
    Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes (GG)) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: IV S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 178/05 B, nach juris).
  • LSG Thüringen, 14.05.2012 - L 6 KR 88/12

    Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Anhörungsrüge

    Diese ist nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof (BFH), Beschluss vom 27. Juli 2009 - Az.: IV S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. BSG, Beschluss vom 28. Juli 2005 - Az.: B 13 RJ 178/05 B, nach juris).
  • LSG Thüringen, 24.04.2019 - L 1 SF 237/19

    Voraussetzungen der Zulässigkeit der Anhörungsrüge bzw. der Gegenvorstellung

    Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2009 - IV S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B, nach juris sowie Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2017 - L 6 SF 969/17 B RG, nach juris).
  • LSG Thüringen, 24.04.2019 - L 1 SF 238/19

    Voraussetzungen der Zulässigkeit einer Anhörungsrüge

    Selbst wenn dies angenommen wird, ist sie nur für wenige Ausnahmefälle möglich und kommt nur in Betracht, wenn die angegriffene Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 S. 2 des Grundgesetzes) ergangen ist oder jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd ist ("greifbare Gesetzeswidrigkeit"; vgl. u.a. Bundesfinanzhof, Beschluss vom 27. Juli 2009 - IV S 8/09, nach juris) oder zu einem groben prozessualen oder sozialen Unrecht führen würde (vgl. Bundessozialgericht, Beschluss vom 28. Juli 2005 - B 13 RJ 178/05 B, nach juris sowie Thüringer Landessozialgericht, Beschluss vom 05. Oktober 2017 - L 6 SF 969/17 B RG, nach juris).
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